543 abs 2 satz 1 nr 2 alt 2 zpo

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Zulassungsrevision: (1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. 2 Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3 Dritter Satz im zweiten Absatz. Zivilprozessordnung: Zivilprozessordnung§ Zulassungsrevision. Zivilprozessordnung. § Zulassungsrevision.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie. 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder. 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung. BGH-Entscheidung: BGH, BESCHLUSS vom , Az. XI ZR 21/04 Die Revision ist nach § Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art.

Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom Januar § Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise fehlerhaft angewendet, wenn es maßgeblich darauf abstellt, eine Zulassung der Revision im Berufungsurteil (§ Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung komme.

Rechtsprechungsgleichheit: Abs. 1 GG, § Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § Abs. 2 BGB, § Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § BGB, § Abs. 1 Satz 1 ZPO Wolters Kluwer Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung einer Mietwohnung nach Störung des Hausfriedens durch den Mieter ; Verurteilung zur Räumung der Wohnung; Antrag der Beklagten auf. Fortbildung des Rechts: sätzliche Bedeutung (§ Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Maßstäbe für die Beantwortung. Revision zur Sicherung: Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

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Verfassungsrechtliche Grundlagen: Die Revision ist gemäß § Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (). Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Urteil insoweit ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil dieses entscheidungserheblichen und.

Voraussetzungen für Zulassung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ a Satz 1 ZPO). 7 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. 2 Satz 1.